Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Novellierung des Schwangerschaftskonfliktgesetz beschlossen

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) des Bundes räumt allen Bürger*innen in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung sowie bei pränataler Diagnostik ein Recht auf Beratung durch eine anerkannte Stelle ein.

Auch die Beratung von Frauen, die aus nichtmedizinischen Gründen einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, ist gesetzlich vorgeschrieben. Damit sie in Anspruch genommen werden kann, müssen die Länder für ausreichend Beratungsstellen sorgen. Deren Förderung ist im Hessischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt, dessen Novellierung der Hessische Landtag heute beschlossen hat.

„Ungewollt schwangere Frauen brauchen die Beratung und Unterstützung der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Wir haben deshalb im letzten und in diesem Jahr bereits 1.500 Euro je geförderter Beratungspersonalstelle gezahlt, um Corona-bedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen der freien Träger auszugleichen. Noch in diesem Jahr werden wir außerdem einen weiteren Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro je geförderter Beratungspersonalstelle als Corona-Bonus für die Beschäftigten auszahlen. Danke, dass Sie das Beratungsangebot auch in herausfordernden Zeiten aufrechterhalten“, sagte Hessens Gesundheitsminister Kai Klose in seiner Rede im Landtag: „Dieses Gesetz stärkt die Arbeit der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durch erhebliche Verbesserungen, insbesondere der finanziellen Ausstattung. Außerdem drückt es unsere Anerkennung und Wertschätzung gegenüber den Mitarbeiter*innen aus.“

Das Gesetz beinhaltet folgendes Maßnahmenpaket:

  • Die freien Träger der Beratungsstellen erhalten weiterhin eine pauschale Förderung pro Beratungspersonalstelle unter Anknüpfung an den Tarifvertrag Hessen.
  • Die Förderpauschale wird jährlich entsprechend des TV-H angepasst und ist weiter anteilig danach bemessen, wer zur Beratungsleistung beiträgt – Beratungs- und Verwaltungskräfte, oder auch Ärzt*innen oder Jurist*innen.
  • Im Sinne der Planungssicherheit für die freien Träger wird eine dreijährige Auswahlperiode beibehalten.
  • Die Beratungsstellen in freier Trägerschaft haben ein Recht darauf, dass mindestens 80 Prozent ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat übernommen werden. Die Förderpauschale wird so angepasst, dass der achtzigprozentige Anspruch im nächsten Jahr bei circa 84.000 Euro je Vollzeit-Beratungspersonalstelle liegt – eine der höchsten Förderungen im gesamten Bundesgebiet.
  • Die Fallpauschale für die kommunalen und ärztlichen Beratungsstellen wird von 59,50 Euro auf 75 Euro erhöht, um die Trägerpluralität weiterhin sicherzustellen.
  • Der Den Anteil der ärztlichen Beratungsstellen an den insgesamt geförderten Beratungsstellen wird von maximal 20 auf 15 Prozent gesenkt – gleichzeitig aber muss die Pluralität in der Beratung gewahrt bleiben.
  • Seit 2018 werden die Overhead-Kosten freiwillig gefördert, die bei der Abwicklung der Mittel aus der „Bundesstiftung Mutter und Kind“ entstehen, mit bis zu 100.000 Euro – dieses Vorgehen wird mit dem Gesetz verstetigt, so dass die freien Träger sicher planen können.
  • Das Land veröffentlicht künftig eine Liste aller geförderten Beratungsstellen, so ist transparent, welche Stellen Teil des staatlichen Beratungssystems sind.

Soziales

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Alice Engel lächelt in die Kamera. Sie trägt eine goldene Kette und eine dunkelblaue Bluse. Im Hintergrund sind grüne Pflanzen zu sehen.

Alice Engel

Pressesprecherin

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