Hessen Logo Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit hessen.de| Inhaltsverzeichnis| Impressum| Kontakt| Hilfe

Anmelden

Ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit

Ein wichtiges Regelwerk zur Förderung ehrenamtlichen Engagements in der Jugendarbeit war seit 1951 das „Gesetz über Sonderurlaub für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit“ (kurz „Sonderurlaubsgesetz“ genannt). Mit der Novellierung dieses Gesetzes im November 2000 erhielt die Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Jugendarbeit durch eine bezahlte Freistellung nicht nur einen neuen Namen, auch die Sicherung der Lohnfortzahlung wurde geändert. Das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ garantiert die Lohnfortzahlung durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln im Landeshaushalt. Mit der Novellierung wurde eine jahrelange Auseinandersetzung mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern über die Frage beendet, wer die finanziellen Mittel für die Lohnfortzahlung bereitstellt. Das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ beseitigt nun dieses Konfliktfeld und stellt einen weiteren Schritt zur Stärkung eines ehrenamtlich-freiwilligen Engagements in der Jugendarbeit in Hessen dar.

Wann kann eine bezahlte Freistellung in Anspruch genommen werden?

Eine bezahlte Freistellung kann in Anspruch genommen werden für die Tätigkeit als Leiterin und Leiter, pädagogische Mitarbeiterin und Mitarbeiter oder Helferin und Helfer bei Veranstaltungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden. Ferner gilt die gesetzliche Freistellungsregelung für die Leitung, pädagogische Mitarbeit oder Teilnahme an Veranstaltungen (Tagungen, Lehrgängen, Seminaren), die von Jugendverbänden, Jugendämtern sowie im Rahmen des Jugendsports durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen kann insbesondere auch der Aus- und Fortbildung der in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen.

Wem steht Sonderurlaub zu?

Jede/r hessische Beschäftigte über 16 Jahre, die/der in der Privatwirtschaft, bei gemeinnützigen Organisationen oder in anderen Betrieben beschäftigt ist, die nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, hat einen Rechtsanspruch auf bezahlten Sonderurlaub. Voraussetzung ist, dass er/sie ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit der Jugendverbände, bei den sonstigen Jugendgemeinschaften (z. B. auch Jugendkulturinitiativen) und deren Zusammenschlüssen (Jugendringe), in der öffentlichen Jugendpflege und Jugendbildung oder im Jugendsport in Vereinen, dem Landessportbund oder in den Sportfachverbänden tätig ist. Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter) findet das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ keine Anwendung. Hier werden die einschlägigen Regelungen für die Landes- bzw. die Kommunalbediensteten wirksam, die der Hessische Minister des Innern im Erlass „Dienst- oder Arbeitsbefreiung für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit“ vom 22. August 1996 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1996, Seite 2822) getroffen hat. Das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ gilt weiterhin nicht für Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesbehörden, Soldatinnen und Soldaten sowie für Zivildienstleistende. Beschäftigte der ehemaligen Post- und Bahnbereiche gehören jetzt zum Bereich der Privatwirtschaft. Auf sie findet das Gesetz nun Anwendung. Für Soldatinnen und Soldaten trifft die Soldatenurlaubsverordnung zu, die an die Regelungen für Beamtinnen und Beamte des Bundes angelehnt ist. Für Zivildienstleistende findet das Zivildienstgesetz entsprechende Anwendung, worin die Freistellungsregelungen enthalten sind. Die Standortverwaltungen der Bundeswehr, die Einsatzstellen für den Zivildienst sowie die jeweiligen Interessenvertretungen der Bediensteten verfügen über die jeweils aktuellen Verordnungstexte. Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende können, müssen aber nicht freigestellt werden. Andere Ausnahmen sind noch nicht befriedigend gelöst: z. B. gilt für Umschülerinnen und Umschüler das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ nicht. Hier ist die Arbeitsverwaltung um Unterstützung zu bitten.

Was muss getan werden, um eine bezahlte Freistellung zu erhalten?

Grundlage für die Freistellung nach dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ ist ein Antrag gegenüber der Beschäftigungsstelle. Bei ehrenamtlich Tätigen in Jugendverbänden (mit Ausnahme des Landessportbundes, seiner Sportfachverbände und deren Vereine) ist der Antrag von der Landesorganisation des Jugendverbandes zu stellen und bedarf einer Befürwortung des Hessischen Jugendrings. Bei Veranstaltungen des Landessportbundes oder seiner Sportfachverbände und deren Vereine ist der Antrag vom Landessportbund zu stellen; die Anträge werden von der Sportjugend Hessen bearbeitet und weitergeleitet. Bei Veranstaltungen der politischen Jugendverbände der im Hessischen Landtag vertretenen Parteien ist der Antrag durch deren Landesorganisationen zu befürworten. In allen übrigen Fällen ist ein Antrag des Jugendamtes notwendig. Der Antrag ist der Beschäftigungsstelle mindestens sechs Tage vor dem beabsichtigten Antritt der Freistellung vorzulegen und muss klarstellen, dass alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 (ehrenamtliche und führende Tätigkeit in der Jugendarbeit, Art und Inhalt der Veranstaltung) erfüllt sind. Die Darstellung auf der Rückseite dieses Faltblatts macht das Vorgehen für eine Freistellung nach dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ noch einmal auf einen Blick deutlich.

Wie erhalten Beschäftigungsstellen die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten zurück?

Mit dem Befürwortungsschreiben des Hessischen Jugendrings bzw. dem Antrag der Sportjugend Hessen bzw. dem Antrag des Jugendamtes können alle privaten Beschäftigungsstellen beim Hessischem Amt für Versorgung und Soziales in Wiesbaden die Erstattung des gezahlten Arbeitsentgelts beantragen. Erstattungsformulare können über das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden (John-F.-Kennedy-Str. 4, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611- 7157204) bezogen werden.

Kann eine Freistellung abgelehnt werden?

Eine Ablehnung der Freistellung ist nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen möglich. Sollte eine Freistellung aus dringenden betrieblichen Gründen in der vorgesehen Zeit nicht möglich sein – was durch die Beschäftigungsstelle schriftlich nachzuweisen ist –, ist der Betrieb verpflichtet, dies dem/der ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/in umgehend schriftlich mitzuteilen.

© 2010 Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit. Dostojewskistr. 4 . 65187 Wiesbaden